Außerbetriebnahme von Kaminen und Öfen
Seit Inkrafttreten der Bundesimmissionsschutzverordnung am 22.03.2010 gelten an allen neu errichteten Feuerungsanlagen, die mit festen Brennstoffen betrieben werden, Anforderungen hinsichtlich Emissionen und Wirkungsgrad der Feuerstätten.
Auch bestehende Anlagen, die vor dem 22.03.2010 installiert wurden, werden mit der neuen Verordnung in die Pflicht genommen. Für sie gelten folgende Grenzwerte:
Maximaler Staubgehalt = 0,15 g/m³
Maximaler Kohlenmonoxidgehalt = 4 g/m³
Je nach Datum der Errichtung gelten folgende Übergangsfristen bis zur Einhaltung der Grenzwerte:
Errichtung vor 1975 oder Baujahr nicht ermittelbar:
Außerbetriebnahme oder Nachrüstung bis zum 31.12.2014
Errichtung vom 01.01.1975 – 31.12.1984
Außerbetriebnahme oder Nachrüstung bis zum 31.12.2017
Errichtung vom 01.01.1985 – 31.12.1994
Außerbetriebnahme oder Nachrüstung bis zum 31.12.2020
Errichtung vom 01.01.1995 – 21.03.2010
Außerbetriebnahme oder Nachrüstung bis zum 31.12.2024
Der Bezirksschornsteinfeger führt eine so genannte Typprüfung an den Feuerstätten durch. Dabei wird festgestellt, ob der Hersteller der Feuerstätte einen Nachweis über die Emissionen seines Modells erbringt. Liegt ein Nachweis vor und werden die Anforderungen erfüllt, so kann die Feuerstätte hinsichtlich des Emissionsrechts weiter betrieben werden. Liegt kein Nachweis vor oder werden die Anforderungen nicht erfüllt, so muss die Anlage nach der Übergangsfrist außer Betrieb genommen werden. Wird lediglich der Staubgehalt überschritten, kann ein Staubfilter nachgerüstet werden.
Gänzlich ausgenommen von der Verordnung sind vor dem 22.03.2010 errichtete
- offene Kamine
- Grundöfen
- Herde
- vor 1950 errichtete Feuerstätten
Für alle, die es genau wissen wollen: