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Rauchwarnmelder retten Leben

Die Pflicht zur Installation von Rauchmeldern in Schleswig-Holstein besteht bei Neubauten schon seit
01. Januar 2005.
In den Bestandsbauten gab es eine Übergangsfrist zum Einbau, die Ende 2010 auslief.
Das bedeutet, dass seit 2011 (in Hamburg sogar schon seit 2010) die Verpflichtung für Rauchwarnmelder für alle Wohngebäude besteht.
Die Einsicht zur Installation ist nicht bei jedem gegeben. Dem Argument, man merke beim Fernsehen ja, wenn das Gerät zu brennen anfängt, muss leider widersprochen werden. Grundlage für die Verpflichtung zur Installation ist, dass die meisten Brände zwar tagsüber geschehen, die meisten Brandopfer aber nachts zu beklagen sind. Von daher sollen die schlafenden Personen rechtzeitig geweckt werden, da das unter anderem entstehende Kohlenmonoxid geruchs- und geschmacklos ist.

Wo müssen Rauchwarnmelder installiert werden?

Auszug der Landesbauordnung für das Land Schleswig-Holstein vom 22. Januar 2009:

§49
(4) In Wohnungen müssen Schlafräume, Kinderzimmer und Flure, über die Rettungswege von Aufenthaltsräumen führen, jeweils mindestens einen Rauchwarnmelder haben. Die Rauchwarnmelder müssen so eingebaut und betrieben werden, dass Brandrauch frühzeitig erkannt und gemeldet wird. Die Eigentümerinnen oder Eigentümer vorhandener Wohnungen sind verpflichtet, jede Wohnung bis zum 31. Dezember 2010 mit Rauchwarnmelder auszurüsten. Die Sicherstellung der Betriebsbereitschaft obliegt den unmittelbaren Besitzerinnen oder Besitzern, es sei denn, die Eigentümerin oder der Eigentümer übernimmt diese Verpflichtung selbst.

Sollten Sie Fragen zur Installation von Rauchwarnmeldern haben, so klicken Sie bitte hier:

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